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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ILA Uhren GmbH

§ 1 Einleitungsbestimmungen

Die Firma ILA Uhren GmbH – im folgenden auch als "Lieferantin" bezeichnet – handelt ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts – und Lieferbedingungen. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für Folgeaufträge.

Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers – bedürfen unserer ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers nur anerkannt, soweit dies von der Lieferantin ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

§ 2 Liefervorbehalte

  1. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter und damit verbundener Verkaufsverbote sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Lieferantin ausgeschlossen.
  4. Durch diverse Schwierigkeiten in den Produktionsanlagen kann es zu Lieferverzögerungen kommen; im Einzelfall auch zum Lieferausfall führen. Der Käufer wird bei zumutbarer Lieferverzögerung bzw. Lieferauswahl gegen die Lieferantin keine Ersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichtleistung geltend machen.
  5. Die Lieferfrist verzögert sich bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen oder höherer Gewalt, sofern ein unabhängiger Zulieferer betroffen ist, auch im Falle derartiger rechtswidriger Arbeitskämpfe um die Dauer der jeweils dadurch bedingter Betriebsunterbrechung.
  6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
  7. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

§ 3 Gefahrenübergang, Versand und Fracht

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Lager Marl (NRW). Der Käufer trägt alle Kosten und die Gefahren des Transports, einschließlich der Verladekosten, auf das vom Käufer zu beschaffende Beförderungsmittel.
  2. Soweit die Lieferantin zur Tragung der Kosten des Rücktransportes verpflichtet ist, hat sie nur die jenigen Kosten zu erstatten, die bei dem kostengünstigsten Transportweg entstanden wären.

§ 4 Preis und Zahlung

  1. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, gilt die der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis der Lieferantin zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart. Alle Nettopreise sind aus Rationalisierungsgründen bereits um den Skontobetrag gekürzt. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. übersteigen diese den bei Vertragsabschluß gültigen Listenpreis um mehr als 15% ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
  2. Infolge der äußersten Preiskalkulation der Lieferantin erfolgt die Auslieferung der Ware nur nach erfolgter Überweisung des Rechnungsbetrages (Vorkasse) oder gegen Nachnahme in Bar (bei Erstbestellung ist nur Vokasse möglich!). Erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarungen eine Lieferung gegen Rechnung, so ist diese grundsätzlich sofort fällig und zahlbar ohne Abzug von Skonti.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.
  4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Lieferantin und dem Abnehmer Eigentum der Lieferantin. Die Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Die Weiterveräußerungsermächtigung ist ausgeschlossen, sofern die Weiterveräußerung an Kunden erfolgt, die ihrerseits die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeldforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben. Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Waren und Forderungen sind vom Käufer- unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – der Lieferantin unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteil zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt , diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet , die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
  3. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der Lieferantin ist der Abnehmer zur Einziehung der Forderungen so lange, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Lieferantin nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, in Konkurs fällt, zahlungsunfähig wird oder die Voraussetzungen nach §321 BGB eintreten.
  4. Der Abnehmer hat der Lieferantin die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen auf Verlangen mitzuteilen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen.
  5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  6. Die Lieferantin ist nach Eintritt des Zahlungsverzuges oder anderer etwaiger Rücktrittsgründe berechtigt, von der Käuferin die unverzügliche Herausgabe der unbezahlten Ware zu verlangen.
  7. übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 6 Gewährleistung

  1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  2. Bei Mängel der gelieferten Ware kann der Käufer zunächst allein die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Alle anderen Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer wahlweise Gutschrift, Minderung oder Wandlung verlangen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Maßen, Muster, Farbe, Beschaffenheit usw. sowie die Änderung in Konstruktion und Ausführung sind keine Gründe zu Beanstandungen.
  3. Der Käufer verpflichtet sich die Ware nach Empfang jeder einzelnen Lieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel der Ware der Lieferantin unverzüglich spätestens nach 3 Tagen, schriftlich, unter Beifügung von Belegen, mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel sind der Lieferantin unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich, unter Beifügung von Belegen, mitzuteilen.
  4. Die Lieferantin haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, sofern nicht leitende Angestellte handeln und Essentialen des Vertrages nicht betroffen sind.
  5. Die Lieferantin haftet des Weiteren nicht für leicht fahrlässiges Handeln ihrer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, soweit es sich um Kardinalspflichten handelt.
  6. Für vertragsspezifische und unvorhersehbare Schäden haftet die Lieferantin nicht.

§ 7 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EKG/EAG und des CISG wird ausgeschlossen.
  2. Soweit diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Anwendung kommen, wird für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis als Erfüllungsort der Lieferantin vereinbart. Als Gerichtsstand wird für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, das jeweils sachlich zuständige Gericht in Gelsenkirchen bestimmt.

§ 8 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen der Parteien über das Vertragsverhältnis unterliegen der Schriftform.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen(AGB) oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommenden Regelung zu treffen.

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